Leider kommt es immer wieder vor, dass Autofahrer nicht mit der nötigen Sorgfalt an unbeschrankte Bahnübergänge heranfahren, meist im Verlass darauf, dass schon kein Zug kommt oder man diesen ja von Weitem sieht und hört. Auch scheint manchem Autofahrer die Wartezeit an einem Blinklicht viel zu lange. Neben der Gefahr, die von so einem Verhalten ausgeht (die Schäden an Mensch und Material sind bei einem Zusammenstoß meist erheblich!), können auch empfindliche Bußgelder verhängt werden - bis hin zu Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot. Und dafür muss nicht immer die Polizei vor Ort sein, jeder Bahnbediensteter ist berechtigt, Autofahrer anzuzeigen, die sich an Bahnübergängen regelwidrig verhalten!

Im §19 der StVO ist klar geregelt:

  • (1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang
    • 1. auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201),
    • 2. auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege und
    • 3. in Hafen- und Industriegebieten, wenn ..
  • (2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, zu Fuß Gehende in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn
    • 1. sich ein Schienenfahrzeug nähert,
    • 2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden,
    • 3. die Schranken sich senken oder geschlossen sind,
    • 4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder
    • 5. ein hörbares Signal, wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges, ertönt.

Hier nun ein Auszug aus dem aktuellen Bußgeldkatalog:

Bußgeldkatalog

Quelle: bussgeldkatalog.org
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